| Auf dieser Seite werden einige Steuerarten, die in
Unternehmen anfallen, kurz erläutert. Zur eindeutigen Klärung steuerlicher Fragen ist
die Beauftragung eines Steuerberater, speziell für Selbständige, dringend anzuraten.
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer unterliegen gem. §1 EStG alle
natürlichen Personen mit Wohnsitz oder natürlichem Aufenthalt im Inland. Die
Einkommensteuer wird aus der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen gem. § 2 EStG
berechnet und nimmt mit steigendem Einkommen progressiv vom Eingangssteuersatz von derzeit
15 % bis zu einem Spitzensteuersatz von derzeit 42 % zu. Einkommen unter 7664,- bei
Alleinstehenden bzw. 15.328,- bei Ehegatten sind steuerfrei.
Beim so genannten Ehegattensplitting werden die Einkünfte
beider Ehepartner addiert und die Summe halbiert. Aus dem Ergebnis dieser Berechnung wird
der zugehörige Steuerbetrag berechnet, der dann verdoppelt wird (Steuer = 2 x Steuer auf
halbes Gesamteinkommen). Da die Einkommensteuer progressiv berechnet wird, d.h. dass
höhere Einkommen prozentual auch höher belastet werden als niedrige Einkommen, ergibt
sich für Ehepaare durch diese Berechnungsmethode ein Steuervorteil.

Lohnsteuer
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die
Steuer durch monatlichen Abzug vom jeweiligen Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber
(Unternehmer) an das zuständige Finanzamt abgeführt. Diese Besteuerung wird gem. §38
EStG als Lohnsteuer bezeichnet. Ihr unterliegen auch Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft, auch wenn diese sozialversicherungsrechtlich nicht als
abhängig beschäftigt gelten. Die Lohnsteuer ist als Abschlag auf die jährliche
Einkommensteuer anzusehen, die nach Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung
durch das Finanzamt festgesetzt wird. Sofern sich kein sonstiges Einkommen (z.B. aus
Vermietung oder aus Zinseinkünften) ergibt, kommt es meist zu einer Steuererstattung.

Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für
juristische Personen. Der Körperschaftsteuer unterliegen gem. §1 KStG alle juristischen
Personen mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Ausnahmen regelt das KStG. Die
Körperschaftsteuer wird aus der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen gem. §§ 7 ff KStG
berechnet. Der Steuersatz betrug bis 2000 45% (§45 KStG) für einbehaltene und 30% für
ausgeschüttete Gewinne. Ausgeschüttete Gewinne unterlagen beim Empfänger der
Einkommensteuer, wobei die Körperschaftssteuer voll angerechnet wurde. Lag der
persönliche Steuersatz eines Empfängers unter 30%, kam es zu einer
Steuerrückerstattung.
Ab 2001 änderte sich die Besteuerung von
Kapitalgesellschaften im Rahmen der Steuerreform. Einbehaltene (thesaurierte) und
ausgeschüttete Gewinne werden nun einheitlich mit 25% besteuert, ausgeschüttete Gewinne
unterliegen weiterhin beim Empfänger der Einkommensteuer. Die Anteilseigner können
allerdings die entrichtete Körperschaftssteuer nur noch nach dem Halbeinkünfteverfahren
mit ihrem persönlichen Steuersatz verrechnen. Dies kompliziert die gesamte Besteuerung
und bedingt eine gut geplante Steuerstrategie zur Vermeidung unnötiger steuerlicher
Belastungen, wozu ein Steuerberater eingeschaltet werden sollte.
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde
der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% gesenkt. Das seit 2001 auf
ausgeschüttete Gewinne beim Empfänger angewandte Halbeinkünfteverfahren
wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden als Gemeindesteuer
erhoben. §1 GewStG bestimmt allerdings, dass diese Steuer eine Kann-Steuer ist, d.h. die
Gemeinden sind nicht verpflichtet, Gewerbesteuer zu erheben. Allerdings stehen die
Finanzinteressen der beamtlich verwalteten Gemeinden einer neuzeitlichen, global
orientierten Unternehmenspolitik konträr gegenüber, so dass nahezu alle Gemeinden diese
Steuer erheben.
Der Gewerbesteuer unterliegen alle stehenden Gewerbe
(gewerblichen Unternehmen) mit Sitz im Inland. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen
nicht der Gewerbesteuer.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Gewerbekapital
(Einheitswert des Unternehmens gem. Bewertungsgesetz) und dem Gewerbeertrag (korrigierter
Gewinn)
| Gewerbesteuer |
 |
 |
| Gewerbekapital* |
Gewerbeertrag |
Einheitswert gem. BewG
+ Hinzurechnungen (§12 GewStG)
- Kürzungen (§12 GewStG)
auf volle 1000,- DM abgerundet |
Gewinn nach EStG / KStG
+ Hinzurechnungen (§8 GewStG)
- Kürzungen (§9 GewStG)
auf volle 50,- abgerundet
=Gewerbeertrag |
Freibetrag 120.000,- DM
jedoch maximal Gewerbekapital |
| vom Restbetrag 2/1000
= Steuermeßbetrag nach Gewerbekapital
|
|
| natürliche Person |
juristische Person |
Freibetrag
24.500,-
jedoch maximal Gewerbeertrag |
kein Freibetrag |
vom Restbetrag:
von den
ersten 12.000,- 1%
weiteren 12.000,- 2%
weiteren 12.000,- 3%
weiteren 12.000,- 4%
vom übersteigenden Teil 5%
ab 2008
vom Restbetrag 3,5%
= Steuermeßbetrag nach
Gewerbeertrag |
5% vom Gewerbeertrag
ab 2008
3,5 % vom Gewerbeertrag
= Steuermeßbetrag nach Gewerbeertrag |
|
|
| Steuermeßbetrag nach Gewerbekapital +
Steuermeßbetrag nach Gewerbeertrag = Einheitlicher Steuermeßbetrag |
| Einheitlicher Steuermeßbetrag X
Gemeindehebesatz = Gewerbesteuer |
| * Gewerbekapital aufgehoben ab Veranlagungszeitraum 1998 |

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer,
Vorsteuer
Umsatzsteuer: Steuer auf getätigte Umsätze von
gewerblichen Unternehmen
Mehrwertsteuer: In Rechnung gestellte Umsatzsteuer
der Unternehmen an den Endverbraucher
Vorsteuer: Von Unternehmen gezahlte Mehrwertsteuer
aus Lieferungen und Leistungen durch andere Unternehmen. Diese führt zu einer
Verringerung der Umsatzsteuerschuld.
Jeder gewerbliche Unternehmer muß für den von ihm
getätigten Umsatz aus gelieferten Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer abführen.
Diese stellt er seinen Kunden zuzüglich zum reinen Warenpreis in Rechnung. Die auf den
Warenpreis aufgeschlagene Umsatzsteuer wird aus der Sicht des Käufers als Mehrwertsteuer
bezeichnet und beträgt seit dem 01.01.2007 19%, bis zu diesem Zeitpunkt 16% des
jeweiligen Umsatzes. (Bestimmte Artikel wie z.B. Bücher und Lebensmittel unterliegen
einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7%). Folglich ist diese Steuerart in der Form
der Mehrwertsteuer eine Konsumsteuer und belastet die Betriebe nicht direkt.
Durchläuft ein Produkt mehrere Produktionsstufen, so
fällt in jeder dieser Stufen die im Verhältnis zur Wertsteigerung des Produktes
(Mehrwert) anteilige Umsatzsteuer an. Um die Steuerberechnung zu vereinfachen wird die
Steuer stets auf den vollen Produktwert bezogen. Hierbei kann jedes Unternehmen die
Umsatzsteuer, die ihm die vorhergehende Produktionsstufe in Rechnung gestellt hat, als
sogenannte Vorsteuer von der eigenen Steuerschuld abziehen.
Die letzte Produktionsstufe führt die Umsatzsteuer auf den
vollen Produktpreis an das zuständige Finanzamt ab und stellt diese seinen Kunden als
Mehrwertsteuer in Rechnung. Folglich muß der Käufer des Endproduktes die volle
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer bezahlen.

Grunderwerbsteuer
Der Kauf von Grundstücken (bebaut und unbebaut) unterliegt
der Grunderwerbsteuer, die derzeit 3,5% des Kaufpreises beträgt (bei bebauten
Grundstücken wird die Steuer auf einen bereinigten Kaufpreis berechnet, von dem z.B.
anteilige Kosten für Einrichtungsgegenstände abgezogen werden). Jeder Besitzerwechsel
führt zu einer Veranlagung nach der Grunderwerbsteuer. Wird z.B. ein Grundstück oder
Gebäude als Einlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist die Gesellschaft zur
Zahlung von Grunderwerbsteuer verpflichtet. Scheidet der Gesellschafter aus und will seine
Einlage (Grundstück) wieder in sein Eigentum überführen, ist erneut Grunderwerbsteuer
fällig. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden ob es günstiger ist, Gebäude und
Grundstücke im Privatbesitz zu halten und an die Gesellschaft zu vermieten.

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