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geld.jpg (6166 bytes) Informationen zu steuerlichen Fragen geld.jpg (6166 bytes)

Auf dieser Seite werden einige Steuerarten, die in Unternehmen anfallen, kurz erläutert. Zur eindeutigen Klärung steuerlicher Fragen ist die Beauftragung eines Steuerberater, speziell für Selbständige, dringend anzuraten.

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer unterliegen gem. §1 EStG alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder natürlichem Aufenthalt im Inland. Die Einkommensteuer wird aus der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen gem. § 2 EStG berechnet und nimmt mit steigendem Einkommen progressiv vom Eingangssteuersatz von derzeit 15 % bis zu einem Spitzensteuersatz von derzeit 42 % zu. Einkommen unter 7664,- € bei Alleinstehenden bzw. 15.328,- € bei Ehegatten sind steuerfrei.

Beim so genannten Ehegattensplitting werden die Einkünfte beider Ehepartner addiert und die Summe halbiert. Aus dem Ergebnis dieser Berechnung wird der zugehörige Steuerbetrag berechnet, der dann verdoppelt wird (Steuer = 2 x Steuer auf halbes Gesamteinkommen). Da die Einkommensteuer progressiv berechnet wird, d.h. dass höhere Einkommen prozentual auch höher belastet werden als niedrige Einkommen, ergibt sich für Ehepaare durch diese Berechnungsmethode ein Steuervorteil.

Lohnsteuer

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Steuer durch monatlichen Abzug vom jeweiligen Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber (Unternehmer) an das zuständige Finanzamt abgeführt. Diese Besteuerung wird gem. §38 EStG als Lohnsteuer bezeichnet. Ihr unterliegen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, auch wenn diese sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig beschäftigt gelten. Die Lohnsteuer ist als Abschlag auf die jährliche Einkommensteuer anzusehen, die nach Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt festgesetzt wird. Sofern sich kein sonstiges Einkommen (z.B. aus Vermietung oder aus Zinseinkünften) ergibt, kommt es meist zu einer Steuererstattung.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen. Der Körperschaftsteuer unterliegen gem. §1 KStG alle juristischen Personen mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Ausnahmen regelt das KStG. Die Körperschaftsteuer wird aus der Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen gem. §§ 7 ff KStG berechnet. Der Steuersatz betrug bis 2000 45% (§45 KStG) für einbehaltene und 30% für ausgeschüttete Gewinne. Ausgeschüttete Gewinne unterlagen beim Empfänger der Einkommensteuer, wobei die Körperschaftssteuer voll angerechnet wurde. Lag der persönliche Steuersatz eines Empfängers unter 30%, kam es zu einer Steuerrückerstattung.

Ab 2001 änderte sich die Besteuerung von Kapitalgesellschaften im Rahmen der Steuerreform. Einbehaltene (thesaurierte) und ausgeschüttete Gewinne werden nun einheitlich mit 25% besteuert, ausgeschüttete Gewinne unterliegen weiterhin beim Empfänger der Einkommensteuer. Die Anteilseigner können allerdings die entrichtete Körperschaftssteuer nur noch nach dem Halbeinkünfteverfahren mit ihrem persönlichen Steuersatz verrechnen. Dies kompliziert die gesamte Besteuerung und bedingt eine gut geplante Steuerstrategie zur Vermeidung unnötiger steuerlicher Belastungen, wozu ein Steuerberater eingeschaltet werden sollte.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% gesenkt. Das seit 2001 auf ausgeschüttete Gewinne beim Empfänger angewandte Halbeinkünfteverfahren wird durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden als Gemeindesteuer erhoben. §1 GewStG bestimmt allerdings, dass diese Steuer eine Kann-Steuer ist, d.h. die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Gewerbesteuer zu erheben. Allerdings stehen die Finanzinteressen der beamtlich verwalteten Gemeinden einer neuzeitlichen, global orientierten Unternehmenspolitik konträr gegenüber, so dass nahezu alle Gemeinden diese Steuer erheben.

Der Gewerbesteuer unterliegen alle stehenden Gewerbe (gewerblichen Unternehmen) mit Sitz im Inland. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Gewerbekapital (Einheitswert des Unternehmens gem. Bewertungsgesetz) und dem Gewerbeertrag (korrigierter Gewinn)

Gewerbesteuer
Gewerbekapital* Gewerbeertrag
Einheitswert gem. BewG
+ Hinzurechnungen (§12 GewStG)
- Kürzungen (§12 GewStG)
auf volle 1000,- DM abgerundet
Gewinn nach EStG / KStG
+ Hinzurechnungen (§8 GewStG)
- Kürzungen (§9 GewStG)
auf volle 50,- € abgerundet
=Gewerbeertrag
Freibetrag 120.000,- DM
jedoch maximal Gewerbekapital
vom Restbetrag 2/1000



= Steuermeßbetrag nach Gewerbekapital

natürliche Person juristische Person
Freibetrag
24.500,- €
jedoch maximal Gewerbeertrag
kein Freibetrag
vom Restbetrag:
von den
ersten 12.000,- € 1%
weiteren 12.000,- € 2%
weiteren 12.000,- € 3%
weiteren 12.000,- € 4%
vom übersteigenden Teil 5%

ab 2008
vom Restbetrag 3,5%

= Steuermeßbetrag nach Gewerbeertrag

5% vom Gewerbeertrag

ab 2008
3,5 % vom Gewerbeertrag

 

 

= Steuermeßbetrag nach Gewerbeertrag

Steuermeßbetrag nach Gewerbekapital + Steuermeßbetrag nach Gewerbeertrag = Einheitlicher Steuermeßbetrag
Einheitlicher Steuermeßbetrag X Gemeindehebesatz = Gewerbesteuer
* Gewerbekapital aufgehoben ab Veranlagungszeitraum 1998

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer

Umsatzsteuer: Steuer auf getätigte Umsätze von gewerblichen Unternehmen

Mehrwertsteuer: In Rechnung gestellte Umsatzsteuer der Unternehmen an den Endverbraucher

Vorsteuer: Von Unternehmen gezahlte Mehrwertsteuer aus Lieferungen und Leistungen durch andere Unternehmen. Diese führt zu einer Verringerung der Umsatzsteuerschuld.

Jeder gewerbliche Unternehmer muß für den von ihm getätigten Umsatz aus gelieferten Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer abführen. Diese stellt er seinen Kunden zuzüglich zum reinen Warenpreis in Rechnung. Die auf den Warenpreis aufgeschlagene Umsatzsteuer wird aus der Sicht des Käufers als Mehrwertsteuer bezeichnet und beträgt seit dem 01.01.2007 19%, bis zu diesem Zeitpunkt 16% des jeweiligen Umsatzes. (Bestimmte Artikel wie z.B. Bücher und Lebensmittel unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7%). Folglich ist diese Steuerart in der Form der Mehrwertsteuer eine Konsumsteuer und belastet die Betriebe nicht direkt.

Durchläuft ein Produkt mehrere Produktionsstufen, so fällt in jeder dieser Stufen die im Verhältnis zur Wertsteigerung des Produktes (Mehrwert) anteilige Umsatzsteuer an. Um die Steuerberechnung zu vereinfachen wird die Steuer stets auf den vollen Produktwert bezogen. Hierbei kann jedes Unternehmen die Umsatzsteuer, die ihm die vorhergehende Produktionsstufe in Rechnung gestellt hat, als sogenannte Vorsteuer von der eigenen Steuerschuld abziehen.

Die letzte Produktionsstufe führt die Umsatzsteuer auf den vollen Produktpreis an das zuständige Finanzamt ab und stellt diese seinen Kunden als Mehrwertsteuer in Rechnung. Folglich muß der Käufer des Endproduktes die volle Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer bezahlen.

Grunderwerbsteuer

Der Kauf von Grundstücken (bebaut und unbebaut) unterliegt der Grunderwerbsteuer, die derzeit 3,5% des Kaufpreises beträgt (bei bebauten Grundstücken wird die Steuer auf einen bereinigten Kaufpreis berechnet, von dem z.B. anteilige Kosten für Einrichtungsgegenstände abgezogen werden). Jeder Besitzerwechsel führt zu einer Veranlagung nach der Grunderwerbsteuer. Wird z.B. ein Grundstück oder Gebäude als Einlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist die Gesellschaft zur Zahlung von Grunderwerbsteuer verpflichtet. Scheidet der Gesellschafter aus und will seine Einlage (Grundstück) wieder in sein Eigentum überführen, ist erneut Grunderwerbsteuer fällig. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden ob es günstiger ist, Gebäude und Grundstücke im Privatbesitz zu halten und an die Gesellschaft zu vermieten.

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