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Sicherheiten

 

Sicherheiten sind ein wesentlicher Aspekt der betrieblichen Finanzpolitik. Sie geben die Möglichkeit, nicht liquide Vermögenswerte ohne Veräußerung in liquide Mittel umzuwandeln. Ohne Sicherheiten wird kein Kreditgeber und kein Investor finanzielle Mittel bereit stellen. Die richtige Wahl der Sicherheiten stellt ein eigenständiges Teilgebiet der betrieblichen Finanzpolitik dar. Hierfür ist es zunächst erforderlich, sich über die verschiedenen Arten von Sicherheiten bewußt zu werden.

Grundlegend kann man die Sicherheiten in Real- und Personalsicherheiten einteilen, je nachdem, ob eine Person oder eine Sache heran gezogen werden. Die folgende Übersicht versucht eine strukturierte Betrachtung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Personalsicherheiten

Bei den Personalsicherheiten verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person für die Verbindlichkeiten aus einer Kreditierung. Die geläufigste Personalsicherheit ist die Bürgschaft, bei der eine natürliche oder juristische neben dem Schuldner für die Erfüllung der Ansprüche eines Kreditgebers haftet, und zwar in Höhe der jeweils aktuellen Schuld (akzessorische Haftung). Die Bürgschaft wird im BGB §§765 ff festgelegt, kann aber im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit im Einzelfall wesentlich von den Bestimmungen des BGB abweichen. Insbesondere werden von den Banken die Rechte des Bürgen weitestgehend beschnitten.

Oft werden so genannte selbstschuldnerische Bürgschaften gefordert, bei denen der Bürge dem Schuldner gleich steht. Nach den Bestimmungen des BGB müßte der Kreditgeber zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen gegen den eigentlichen Schuldner durchführen und könnte erst für den Fall, daß diese nicht zur Befriedigung seiner Forderungen geführt haben, den Bürgen in Anspruch nehmen. Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen kann sich der Kreditgeber direkt an den Bürgen halten und muß nicht den langwierigen Weg von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner gehen. Damit der Bürge aber zur direkten Leistung verpflichtet wird, muß er zusätzlich auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Diese gesteht ihm gem. § 771 BGB das Recht zu, die Leistung an den Gläubiger so lange zu verweigern, bis dieser eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Zusätzlich werden Bürgen meist dazu veranlaßt, in der Bürgschaftserklärung auf weitere Rechte zu verzichten. Normalerweise stehen dem Bürgen die gleichen Rechte zu wie dem Schuldner, so z.B. die Anfechtbarkeit des Anspruches sowie die Aufrechnung mit Verbindlichkeiten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Verzichtet der Bürge auf diese Rechte, muß er unabhängig von real bestehenden Hinderungsgründen des eigentlichen Schuldners leisten.

Bürgschaften sind ein wichtiges aber auch gefährliches Instrument der Fremdfinanzierung und sollten deshalb wohl überlegt eingesetzt werden. Es kann nie falsch sein, vor wichtigen und vor allem hohen Bürgschaften anwaltlichen Rat für den Einzelfall einzuholen. Ein Risiko ist eine Bürgschaft für den Bürgen in jedem Fall.

Im Gegensatz zu einer Bürgschaft ist eine Garantie nicht akzessorisch, was bedeutet, daß die sich aus ihr ergebende Verpflichtung unabhängig von der Hauptschuld ist. So stellte z.B. der mittlerweile nicht mehr gebräuchliche Euroscheck eine Garantie dar, weil sich die ausgebende Bank verpflichtete, den Scheck bis zu einer Höhe von DM 400,- einzulösen - unabhängig von einer Deckung des Kontos des Austellers. Die Garantie verpflichtet den Aussteller verbindlich für eine Schuld (Geldbetrag, Dienstleistung, Gegenstand etc.).

Garantien spielen insbesondere in Form von Bankgarantien eine wichtige Rolle im internationalen Geschäftsverkehr. Ein Unternehmen in den USA kann über eine von seiner dortigen Bank ausgestellten Bankgarantie im Ausland ohne Devisentransaktionen Liquidität bereitstellen, indem die US Garantie vor Ort beliehen wird. Der Wert einer Bankgarantie steht und fällt allerdings mit der internationalen Bonität der ausstellenden Bank, was auch für alle anderen Formen von Garantien gilt. Auch ihr wert steht in direkter Abhängigkeit von der Bonität des Austellers.

Eine ähnliche Form wie die Bürgschaft stellt die Schuldübernahme bzw. Schuldmitübernahme dar. Hierbei verpflichtet sich ein Dritter direkt für die Verbindlichkeiten des Schuldner zu gesamtschuldnerisch zu haften. Dies bedeutet, daß der Gläubiger sowohl den Schuldner als auch den Dritten bezüglich seiner Forderungen in die Pflicht nehmen kann. Dem Dritten stehen hierbei die gleichen Rechte zu wie dem Schuldner.

Realsicherheiten

Bei den Realsicherheiten wird ein Recht an einem Vermögenswert (Immobilie, Gegenstand, Recht) an den Gläubiger übertragen, das er bei Nichterfüllung der Pflichten des Schuldners ausüben kann.

Die wichtigste Realsicherheit ist die Hypothek, die im BGB in den §§1113 ff geregelt ist. Sie gehört zu den Grundpfandrechten und räumt dem Gläubiger das Recht ein, seine Forderungen, sofern sie der Schuldner nicht erfüllt, aus einem Grundstück zu erlangen. Die Hypothek ist akzessorisch, d.h., daß sie vom Bestehen und der Höhe der Hauptschuld abhängt. Besteht die Hauptschuld nicht mehr, erlischt auch die Hypothek. Diese muß im Grundbuch eingetragen werden und ist mit dem Grundstück - unabhängig wer der Besitzer ist - verbunden. Aufgrund der vordergründigen Werthaltigkeit von Immobilien spielt die Hypothek eine große Rolle bei Finanzierungen in Deutschland, insbesondere bei Immobilienfinanzierungen. Üblicherweise werden Hypotheken bis maximal 80%, meisten lediglich 60% des Verkehrswertes einer Immobilie gewährt, da eine Verwertung nur im Rahmen einer Zwangsversteigerung möglich ist, hierbei aber selten der Verkehrswert erzielt wird.

Während die Hypothek akzessorisch ist, also direkt an Bestehen und Höhe der Hauptschuld gekoppelt, stellt die in den §§ 1191 ff BGB geregelte Grundschuld eine Belastung einer Immobilie mit einem festen Betrag dar, unabhängig vom Bestehen einer Schuld. Dies ist z.B. dann von Bedeutung, wenn eine Immobilie für laufende Firmenkredite als Sicherheit eingesetzt werden soll. Die Grundschuld besitzt hier gegenüber der Hypothek den Vorteil, daß nicht für jeden Kredit eine erneute Eintragung erforderlich wird. Auch wenn die Grundschuld nicht akzessorisch ist, kann sich der Gläubiger aus ihr nur in Höher seiner berechtigten Forderungen befriedigen.

Sowohl Hypothek als auch Grundschuld können entweder nur im Grundbuch eingetragen werden oder aber durch ein Dokument, den Hypotheken- oder Grundschuldbrief belegt werden. Dieser Brief bietet den Vorteil, daß er wie ein Wechsel übertragbar ist. Dies kann z.B. derart genutzt werden, daß man sich auf seine eigene Immobilie eine Grundschuld mit Brief eintragen läßt und somit den erhaltenen Grundschuldbrief schnell zur Kreditierung einsetzen kann.

Neben der Besicherung über Grundstücke und Immobilien können auch bewegliche Vermögensgegenstände hierzu verwendet werden. Die kann zunächst über das Pfandrecht realisiert werden. Hierbei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, sich aus einem Gegenstand zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Pfandgegenstand (z.B. Aktien, Gold, Schmuck etc.) wird hierzu an den Gläubiger übergeben. Diese Art der Kreditsicherung wird vor allem in den Pfandhäusern praktiziert.

Vom Pfandrecht zu unterscheiden ist die Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung, wie sie z.B. bei der Finanzierung von Fahrzeugen über Banken praktiziert wird. Hierbei bleibt der übereignete Gegenstand zwar im Besitz des Schuldners, das Eigentum an ihm geht aber auf den Gläubiger über, weshalb die Banken bei der Finanzierung von Fahrzeugen stets den Fahrzeugbrief, der das Eigentum dokumentiert, einbehalten. Der Gläubiger als Eigentümer muß bei der Sicherungsübereignung dem Schuldner das Recht zur Nutzung der übereigneten Sache einräumen. Von Sicherungsabtretung spricht man in den Fällen, in denen es sich um die Übereignung von nicht gegenständlichen Objekten wie Forderungen (Forderungsabtretung) oder Patentrechte handelt.

Eine letzte Form der Besicherung stellt der Eigentumsvorbehalt dar. Hierbei behält sich der Gläubiger bzw. Verkäufer das Eigentum an einer Sache vor, bis die mit dieser Sache in direktem Zusammenhang stehende Forderung seitens des Schuldners erfüllt wurde. Der Eigentumsvorbehalt ist oft bei Bestellungen auf Rechnung anzutreffen, da der Verkäufer die Kaufsumme bis zum Zahlungseingang kreditiert. Zahlt der Käufer nicht, kann der Gläubiger die Sache, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, zurück fordern.

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